Was ist das (Wiener) Auskunftspflichtgesetz?
Das (Wiener) Auskunftspflichtgesetz ermöglicht Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu Informationen von öffentlichen Stellen der Stadt Wien. Es soll sicherstellen, dass Verwaltungsinformationen transparent und zugänglich sind. Allerdings ist dieses Recht auf Informationen eingeschränkt, die der Verwaltung bereits vorliegen und nicht extra erhoben werden müssen. Außerdem darf kein Geheimhaltungsgrund dagegen sprechen – und davon gibt es einige. Daher ist es wichtig bereits im Vorhinein zu überlegen, welche Informationen konkret angefragt werden.
Beachte: Wir haben auch ein How To zu Anfragen nach dem Umweltinformationsgesetz erstellt. Beide Arten von Anfragen können hilfreich sein, um öffentliche Informationen zu erlangen. Auch andere Rechtsgrundlagen können relevant sein, darunter Artikel 20 Absatz 5 Bundes-Verfassungsgesetz und das beschlossene Informationsfreiheitsgesetz – dieses tritt allerdings erst mit 1. September 2025 in Kraft.
Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Anfrage
- Anfrage vorbereiten
- Identifiziere die spezifische Information, die du anfragen möchtest. Schau auf FragDenStaat.at und durchforste bereits gestellte Anfragen. Selbst wenn du deine Information nicht findest, liefern diese Anfragen gute Anhaltspunkte zur Formulierung.
- Stell sicher, dass die Information von einer öffentlichen Stelle der Stadt Wien stammt – die Wien Holding und andere öffentliche Unternehmen sind vom Auskunftspflichtgesetz nicht erfasst.
- Anfrage formulieren
- Gehe auf FragDenStaat.at und erstelle eine neue Anfrage.
- Schreibe eine klare und präzise Anfrage. Gib genau an, welche Information du benötigst.
- Anfrage einreichen
- Wenn du deine Anfrage über FragDenStaat.at stellst, wird diese automatisch für dich per E-Mail eingereicht. Du kannst Anfragen aber auch mündlich, per Post oder Fax stellen.
- Adresse und Kontaktdaten finden Sie auf der offiziellen Website der jeweiligen Behörde. Im Zweifelsfall musst du nicht wissen, welche Stelle der Stadt Wien zuständig ist. Stattdessen kannst du deine Anfrage an die Stadtinformation im Rathaus schicken.
- Auf Bearbeitung warten
- Die Behörde hat in der Regel acht Wochen Zeit, um auf deine Anfrage zu antworten. In bestimmten Fällen kann diese Frist verlängert werden.
- Oft kann eine Erinnerung an die Behörde vor Ablauf der Frist helfen. Kommt keine Antwort, kannst du eine Säumnisbeschwerde einreichen und damit ein Handeln der Behörde erzwingen.
- Etwaige Kosten begleichen
- In den meisten Fällen ist die Auskunft kostenlos. Sollten jedoch Kopien oder umfangreiche Recherchen notwendig sein, können Gebühren anfallen. Diese werden Ihnen im Vorfeld mitgeteilt.
- Antwort der Behörde entgegennehmen
- Die Behörde wird Ihnen die gewünschten Informationen zukommen lassen oder eine schriftliche Begründung, falls die Information nicht herausgegeben werden kann.
- Wenn du deine Anfrage über FragDenStaat.at stellst, beantragst du automatisch einen negativen Bescheid, sollte sich die Behörde dazu entscheiden die Informationen nicht oder nur teilweise zu veröffentlichen. Oft „vergisst“ aber die Behörde auf den Bescheid. Vergiss nicht auf die Ausstellung des Bescheids zu bestehen.
- Gegen negativen Bescheid Beschwerde einlegen
- Wenn deine Anfrage abgelehnt wird und du einen negativen Bescheid erhalten hast, kannst du binnen vier Wochen Beschwerde einlegen. Dies kostet einmalig 30€ an Gebühren.
- Orientiere dich an anderen Bescheidbeschwerden auf FragDenStaat.at oder wende dich an uns.
- Überweise die Gebühren auf das angegebene Konto (meist: an das zuständige Verwaltungsgericht) und sende Bescheidbeschwerde gemeinsam mit der Überweisungsbestätigung an die Behörde. Diese hat nun selbst die Möglichkeit, den negativen Bescheid abzuändern – ansonsten wird die Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.
- Auf Entscheidung des Gerichts warten
- Je nach Formulierung der Beschwerde kann es zu einer mündlichen Verhandlung kommen. Ist der Sachverhalt klar genug, kann diese auch unterbleiben und die Entscheidung wird schriftlich verkündet.
- Das Gericht kann den Bescheid selbst abändern und z.B. die Herausgabe der Informationen anordnen oder an die Behörde zurückverweisen.